Cannabis-Clubs: Ein juristisches Dilemma

Die europarechtliche Zulässigkeit von Cannabis-Clubs in der Diskussion

Die Debatte um die Legalisierung von Cannabis hat in der aktuellen Legislaturperiode erheblich an Fahrt gewonnen. Ein neues Gutachten wirft jedoch Fragen zur europarechtlichen Zulässigkeit der vorgeschlagenen Cannabis-Clubs auf.

Die Möglichkeit des straffreien Privatkonsums

Laut einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das im Auftrag des CSU-Abgeordneten und Gegners der Legalisierungspläne, Stephan Pilsinger, erstellt wurde, ist die Straffreiheit des privaten Konsums grundsätzlich möglich. Dies schließt auch den privaten Anbau ein. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Privatpersonen bis zu drei weibliche Cannabispflanzen für den Eigenbedarf anpflanzen dürfen. Eine solche Entkriminalisierung wäre demnach europarechtlich zulässig.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Cannabis-Clubs

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Clubs Cannabispflanzen anbauen und die Erzeugnisse an Mitglieder abgeben dürfen. Ob diese Abgabe europarechtskonform ist, lässt das Gutachten jedoch weitgehend offen. Es hängt davon ab, wie eng oder weit man die europarechtlichen Vorgaben auslegt. Ein zentraler Diskussionspunkt ist die sogenannte Berechtigungsklausel des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004. Diese sieht vor, dass unter anderem das Ein- und Ausführen, Herstellen, Zubereiten, Anbieten, Verkaufen, Liefern von Drogen, zu denen auch Cannabis gehört, unter Strafe gestellt wird, wenn die Handlungen “ohne entsprechende Berechtigung” erfolgten.

Die Gretchenfrage

Die entscheidende Frage ist, ob der Anbau und die Abgabe von Cannabis über die sogenannten Cannabisclubs von dieser Privatkonsumklausel gedeckt ist. Die Ampelkoalition ist der Ansicht, dass ihre Pläne diese Berechtigungsklausel nicht berühren. Das Gutachten hingegen ist in dieser Hinsicht weniger eindeutig.

Die Rolle des EuGH

Wie es in juristischen Gutachten üblich ist, wird das Wörtchen „dürfte“ inflationär verwendet. Laut Gutachten dürfte eine enge Auslegung der Berechtigungsklausel dazu führen, dass in Cannabis Clubs nur der Anbau auf medizinische oder wissenschaftliche Zwecke beschränkt sei. Das würde bedeuten, dass die Cannabisclubs nicht zu bloßen Konsumzwecken Pflanzen anbauen dürften. Gleichzeitig gesteht das Gutachten den Mitgliedstaaten aber auch einen weiten Ausgestaltungsspielraum zu. Letztendlich muss der EuGH darüber entscheiden, ob das Gesetz rechtmäßig ist oder nicht.

Die umstrittene Rolle des Staates

Das Gutachten bleibt auch bezüglich der Einrichtung eines staatlichen oder staatlich kontrollierten Anbau- und Abgabesystems zu Genusszwecken ergebnisoffen. Hier ist umstritten, ob solche Abgabestellen von der mitgliedstaatlichen Entkriminalisierungsfreiheit gedeckt sind.

Die Reaktion von Stephan Pilsinger

Stephan Pilsinger, ein Gegner der Legalisierung, fühlt sich durch das eher vage Gutachten in seiner Ansicht bestätigt: „Das Gutachten unterstreicht, wie nahe der Referentenentwurf der Ampel an der Europarechtswidrigkeit dran ist. Denn das Risiko, dass Cannabis-Pflanzen an Personen abgegeben werden, die nicht nachweislich Mitglieder des Anbauvereins sind, ist faktisch hoch. Die Gefahr einer verdeckten Kommerzialisierung in den Vereinen ist einfach nicht von der Hand zu weisen, was die erste Säule der Legalisierung von Cannabis in Cannabis Social Clubs schon mit Blick auf das EU-Recht erheblich ins Wanken bringt.“

Die Debatte um die Legalisierung von Cannabis und die Einrichtung von Cannabis-Clubs ist weit davon entfernt, abgeschlossen zu sein. Die europarechtlichen Fragen, die das Gutachten aufwirft, zeigen, dass es noch viele Unklarheiten gibt. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese Fragen letztendlich beantworten wird.

Quelle

Onlinehändler-News, “Sind die Pläne zu Cannabis-Clubs rechtswidrig?” Veröffentlicht am 26.07.2023

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